Was war die wohl schwierigste Entscheidung unseres höchsten Finanzgerichtes in den letzten Monaten? Es war die Frage, ob die Überlassung von unbelegten Backwaren wie Brötchen oder Rosinenbrot nebst einem Heißgetränk zum sofortigen Verzehr im Betrieb ein Frühstück darstellen. Ja, solche Fragen beschäftigen den BFH. Es gibt ja kaum Wichtigeres in Deutschland.

Es liegt sicherlich nicht daran, dass die Richter des BFH sonst nichts zu tun hätten. Es liegt aus unserer Sicht eher am Unverstand mancher Finanzbehörde. Hintergrund war die Frage, ob die überlassenen Gegenstände ein Frühstück darstellen. Wenn dem so gewesen wäre, so das Finanzamt, wäre das als ein Frühstück anzusehen, das mit den amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu versteuern gewesen wäre.

Man darf sich sicher die Frage stellen, was solch ein Sachverhalt vor dem BFH zu suchen hat. Immerhin wies der BFH die Revision des klagenden Finanzamtes ab. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten.

Die kostenlose Überlassung der Backwaren und Heißgetränke stellte nach Ansicht des BFH für die Arbeitnehmer sicherlich einen Vorteil dar. Dieser war aber keine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Die Backwaren und Heißgetränke wurden allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt. Der Verzehr fand in der Regel nicht während echter Pausen, sondern in der bezahlten Arbeitszeit statt. Die Arbeitnehmer sollten in der Kantine zusammen kommen und sich über berufliche Angelegenheiten untereinander austauschen. Bei dieser Sachlage war die Überlassung mit der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen vergleichbar, denen keine Entlohnungsfunktion zukommt. Es handelt sich um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.

Das Finanzamt wollte allen Ernstes auf die Art der Brötchen abstellen. Diesem Unfug hat der BFH mit Hinweis auf die Praktikabilität der Rechtsanwendung im Massenfallrecht der Lohnsteuer widersprochen. Wir sind schon gespannt, was wir als Nächstes aus Absurdistan berichten dürfen.