Das FG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird.

Der Kläger in diesem Verfahren beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen PKW, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (entsprechend 1% des Kfz-Listenpreises) monatlich angesetzt. Die Überlassung wurde versteuert und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den PKW und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamtes wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.

Das FG Köln kassierte diese Ansicht im ersten Schritt ein. Nach Ansicht des Gerichts sind sämtliche Kosten des Klägers als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Gestaltung mag bei einem Minijob durchaus ungewöhnlich sein. Inhalt und Durchführung des Vertrages entsprechen aber dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere kann nach Ansicht des Gerichts nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

Das betroffene Finanzamt ist mit dieser Sicht der Dinge aber offenbar noch nicht einverstanden. Es hat Revision zum BFH eingelegt. Wir beobachten das Verfahren weiter für Sie.