Für alle Arbeitgeber droht ab Mitte des Jahres erneut erhöhter Aufwand bei der Lohnabrechnung. Das Bundeskabinett hat nämlich dieser Tage den Regierungsentwurf eines Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) beschlossen. Die Bundesregierung reagiert damit auf die stark steigenden Kosten sowohl in der stationären als auch der ambulanten Pflege. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber beauftragt, bis Mitte des Jahres Eltern mit mehreren Kindern bei der Bemessung der Beiträge im Vergleich zu Kinderlosen deutlicher zu bevorzugen als heute. Und außerdem soll damit die soziale Pflegeversicherung finanziell stabilisiert werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Die vorgesehenen Inhalte können sich deshalb bis zum vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes zum Juli 2023 jederzeit noch ändern.

Die gesetzliche Pflegeversicherung soll in zwei Schritten reformiert werden. Zum 1. Juli 2023 soll die Finanzgrundlage erweitert werden. Damit sollen Leistungsverbesserungen ab Januar 2024 ermöglicht werden. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 angehoben.

Zunächst einmal wird alles teurer. Der allgemeine Beitragssatz wird zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Gleichzeitig soll dem Gesetzgeber die Deutungshoheit genommen werden. Die Bundesregierung soll nämlich ermächtigt werden, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss. Damit könnten dann künftige Anpassungen „auf dem kurzen Dienstweg“ umgesetzt werden.

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4%. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4%.

Nach der vorgesehenen Staffelung würden somit Mitglieder mit 2 Kindern 3,15% zahlen, wovon der Arbeitnehmer 1,45% zu tragen hätte. Mitglieder mit fünf oder mehr Kindern würden 2,4% zahlen, wovon der Arbeitnehmer-Anteil 0,7% betragen würde.

Die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter sind in geeigneter Form gegenüber der Lohnabrechnungsstelle nachzuweisen, sofern diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind. Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Wir informieren Sie bereits frühzeitig zu diesen Änderungen, da diese Auswirkungen auf die Lohnabrechnungen haben werden und Vorbereitungen erfordern. Die Nachweise über die Anzahl der Kinder und vor allem deren Alter sind bei den Arbeitnehmern rechtzeitig anzufordern, damit der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023 korrekt berechnet werden kann. Der Gesetzgeber plant für alle vor dem 01.07.2023 geborenen Kinder eine Übergangsfrist bis 31.12.2023. Wenn Nachweise bis 31.12.2023 vorgelegt werden, kann der ermäßigte Beitragssatz zur Pflegeversicherung über eine Nachberechnung auch rückwirkend ab 01.07.2023 berücksichtigt werden. Für alle ab dem 01.07.2023 geborenen Kinder muss der Nachweis innerhalb von 3 Monaten ab Geburt erbracht werden, damit der ermäßigte Beitragssatz rückwirkend ab dem Tag der Geburt berücksichtigt werden kann.