Über Jahre hinweg wurde darum gestritten, ob die Verzinsung von Steuernachforderungen in der Niedrigzinsphase rechtens war. Der Fiskus verlangte damals 6 % auf Jahresbasis gerechnet. Der Gesetzgeber hat den Streit dahingehend gelöst, dass er den maßgeblichen Zinssatz rückwirkend ab 2019 reduziert hat. Jetzt ist ein neuer Streit entfacht, und zwar um die Höhe von Säumniszuschlägen.

Nach den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Abgerundet wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Auf Jahresfrist gerechnet kommt man also auf satte 12 % Zuschlag.

Die Frage schlug im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beim BFH auf. Er sah die Beschwerde als unbegründet an, weil seines Erachtens gegen die Höhe des Säumniszuschlags auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Regelung in der AO verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Der BFH bezog sich auf vorangegangene Urteile aus 2022. Darin wurde entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Hintergrund ist der fehlende systematische Zusammenhang zwischen Zinsen und den Säumniszuschlägen. Während Zinsen ein Ausgleich für die Kapitalnutzung sind, stellen Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern dar und erfüllen „primär eine pönale Funktion“. Folglich ist die Verzinsung nur Nebenzweck.