Es gibt sie wieder, die Zinsen auf Spareinlagen, Tagesgelder und ähnliche Kapitalanlagen. Und weil zum 1. Januar 2023 der Sparerpauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro pro Person und Jahr erhöht wurde, sollte man sich Gedanken um dessen Verteilung machen. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt im Übrigen nun ein Betrag von 2.000 Euro (bisher: 1.602 Euro) im Jahr.

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass die tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Regel nicht abgezogen werden dürfen.

Die Steuerfreistellung wird bereits von der auszahlenden Stelle der Kapitalerträge berücksichtigt, wenn man dieser einen Freistellungsauftrag erteilt. Ansonsten ist die auszahlende Stelle der Kapitalerträge in der Regel verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Wurde einer Bank in der Vergangenheit ein Freistellungsauftrag nach alter Rechtslage erteilt, wird die Erhöhung auf den neuen Sparerpauschbetrag automatisch umgesetzt. Kapitalanleger müssen nicht aktiv werden. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht. Der zum Steuerabzug Verpflichtete darf den Betrag, der im Freistellungsauftrag angegeben ist, um 24,844% erhöhen. Ist der gesamte Sparer-Pauschbetrag bei einer einzelnen Bank angegeben, ist der Erhöhungsbetrag von dieser in voller Höhe zu berücksichtigen.

Es ist ratsam, in gewissen Abständen zu überprüfen, ob die vorgenommene Verteilung des Sparerpauschbetrags auf verschiedene Freistellungsaufträge noch sinnvoll ist.