Unsere Bundesregierung versucht mit steuerlichen Subventionen, den Einsatz dezentral betriebener Photovoltaikanlagen zu forcieren. Ein Mittel dafür war die Einführung eines umsatzsteuerlichen Nullsteuersatzes für die Lieferung und Installation solcher Anlagen. Darüber hatten wir schon berichtet. Daneben hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.1.2022 den Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen als Liebhaberei ertragssteuerfrei gestellt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu Einzelfragen der Steuerbefreiung Stellung genommen. Einige Punkte stellen wir Ihnen hier vor.

Rückwirkend zum 1.1.2022 wurden Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) steuerfrei gestellt. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Wohnungen oder Geschäfte, ist eine Leistung von 15 kWp pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit zulässig. Maximal darf pro Steuerpflichtigen jedoch eine Leistung von 100 kWp insgesamt nicht überschritten werden.

Die zulässigen Höchstwerte von 30 kWp pro Einfamilienhaus bzw. 15 kWp pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit gelten pro Steuerpflichtigen. Betreiben also bspw. sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann jeweils eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 16 kWp auf ihrem Einfamilienhaus, gilt für jeden von beiden eine Höchstgrenze von 30 kWp, so dass beide Anlagen steuerfrei bleiben.

Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerfrei, selbst wenn sie die Maximalwerte von 15 kWp bzw. 30 kWp nicht überschreiten. Bei der Prüfung, ob die Maximalgrenze von 100 kWp überschritten wird, sind aber nur solche Anlagen einzubeziehen, die an sich unter die Steuerbefreiung fallen. Hat also bspw. ein Betreiber zwei Anlagen mit einer Leistung von jeweils 30 kWp auf Einfamilienhäusern und eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 100 kWp, wird die Maximalgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigen nicht überschritten. Da die Freiflächen-Photovoltaikanlage ohnehin nicht steuerfrei ist, ist sie kein Zählobjekt und es verbleiben nur die beiden Anlagen auf den beiden Einfamilienhäusern mit insgesamt 60 kWp.

Die Steuerbefreiung erfordert nicht, dass der Betreiber auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf dem sich die Anlage befindet.

Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Einnahmen, sondern auch für Entnahmen, wenn z. B. der produzierte Strom zum Teil in den selbstgenutzten Wohnräumen verwendet wird.

Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit können auch im Laufe eines Jahres eintreten oder auch wegfallen, wenn z. B. die Maximalgrenze von 100 kWp überschritten bzw. nicht mehr überschritten wird. In diesem Fall besteht die Steuerfreiheit nur bis zum Eintreten der Voraussetzungen oder aber bis zum Wegfall der Voraussetzungen. Durch die rechtliche Aufteilung eines Gebäudes in mehrere Einheiten können die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gezielt geschaffen werden. Dies wäre etwa der Fall, wenn auf einem Gebäude mit zwei Einheiten eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 32 kWp betrieben wird (und die Grenze von 30 kWp damit überschritten ist) und unterjährig eine weitere Einheit durch Aufteilung einer der beiden Einheiten entsteht. Bei drei Einheiten kann nun eine Leistung von 45 kWp statt bislang lediglich 30 kWp (bei zwei Einheiten) steuerfrei realisiert werden. Vielfach wird eine solche Teilung aber an hohen Kosten oder der technischen Undurchführbarkeit scheitern.

Seit dem 1.1.2022 kann kein Investitionsabzugsbetrag beim Betrieb einer steuerfreien Anlage mehr gebildet werden. Denn es fehlt aufgrund der Steuerbefreiung an der Gewinnerzielungsabsicht.

Der Abzug von Betriebsausgaben ist aufgrund der Steuerbefreiung logischerweise nicht mehr möglich.

Für den Lohnanteil von Handwerkerleistungen, die an einer steuerfrei betriebenen Photovoltaikanlage am selbstgenutzten Haus durchgeführt werden, kann eine Steuerermäßigung von 20 % für Handwerkerleistungen im selbstgenutzten Haushalt geltend gemacht werden.