Angesichts drastisch steigender Energiepreise mehren sich Forderungen, der Staat solle die Bürger von den zusätzlichen Lasten abschirmen. Es wird vielfach kritisiert, der Staat verdiene über die Mehrwertsteuer an der Verteuerung des Benzins. Die Mehreinnahmen müsse er den Bürgern zurückgeben.

Über die mögliche Entlastungshöhe gibt es die wildesten Spekulationen. Entsprechend heftig fällt die Kritik in manchen Kreisen aus. Nach Schätzungen des Ifo-Instituts geht es vielleicht um drei Milliarden Euro, wenn man den durchschnittlichen Benzinpreis 2021 als Vergleichsmaßstab anlegt. Man ist geneigt, von Peanuts zu sprechen, wenn man das in Relation zu den Kosten der Covid-Pandemie setzt.

Aus unserer Sicht sprechen aber grundlegende Argumente gegen eine allgemeine Benzinsteuersenkungen oder auch gegen Rabatte, die von einzelnen Politikern in die Diskussion eingebracht wurden. Würde der Staat die Benzinsteuern senken, gäben die privaten Haushalte erst einmal weniger für Benzin aus. Das wäre aber unseres Erachtens nur eine gefühlte Entlastung. Der Staat würde sich stärker verschulden. Diese Schulden müssen aber in Zukunft bedient werden. Und das läuft im Regelfall über höhere oder zusätzliche Steuern, die von genau den Haushalten bezahlt werden, die jetzt angeblich entlastet würden.

Der Staat kann die Lasten steigender Energiepreise nicht aus der Welt schaffen. Er kann versuchen, sie umzuverteilen. Das kann durchaus sinnvoll sein, weil nicht alle Haushalte gleichermaßen in der Lage sind, höhere Benzinkosten zu tragen.
Diese „Versicherungsfunktion“ hat das Bundeskabinett Mitte März 2022 aufgegriffen und hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, durch den die Bevölkerung relativ zielgerichtet finanziell entlastet werden soll. Insgesamt soll das Maßnahmenpaket bereits für das Jahr 2022 greifen. Um möglichst schnell Rechts- und Planungssicherheit für die Begünstigten zu schaffen, soll das Gesetzgebungsverfahren bereits im Mai abgeschlossen werden.

Wegen erheblich gestiegener Benzinpreise soll die eigentlich erst 2024 anstehende Erhöhung der Fernpendlerpauschale vorgezogen werden. Rückwirkend zum Jahresbeginn 2022 soll die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Kilometer um 3 Cent von 35 Cent auf 38 Cent steigen. Die Entfernungspausschale für die ersten 20 Entfernungskilometer soll weiterhin 30 Cent betragen. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung werden analog begünstigt.

Um auch eine Entlastung für solche Arbeitnehmer zu schaffen, die keine Fernpendler sind, soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden. Rückwirkend zum 1.1.2022 soll der Grundfreibetrag um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden. Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zum 1.1.2022 schlagen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer durch. Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.