Die tarifliche Einkommensteuer wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um betragsmäßig begrenzte 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt. Diese Steuerermäßigung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Die Steuerermäßigung für eine Heimunterbringung kann der Steuerpflichtige aber nur für seine eigene Heimunterbringung oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Mutter schloss im entschiedenen Fall mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag. Sie bewohnte ein Ein-Bett-Zimmer und war in die damalige „Pflegestufe null“ eingestuft. Die Beträge für Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung wurden vom Konto ihres Sohnes abgebucht. Er machte in der Folge in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung geltend. Das lehnten Finanzamt und Finanzgericht Hessen ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung. Es handelte sich nicht um Aufwendungen, die dem Sohn wegen seiner eigenen Unterbringung oder zu seiner eigenen Pflege entstanden sind. Eine Kostenübernahme für andere Personen ist nicht begünstigt. Einen Abzug als Unterhaltsleistungen erkannte das Finanzamt wegen der hohen Einkünfte und Bezüge der Mutter ebenfalls nicht an. Weil die Mutter in die Pflegestufe Null eingestuft war, war sie steuerlich auch nicht krank. Somit scheiterte auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen.