Das FG Niedersachsen hat eine interessante Frage zum teilweisen Verkauf eines größeren Grundstücks beantwortet. Die Steuerpflichtigen erwarben 2014 ein bebautes Grundstück mit einer Größe von ca. 4.000 qm. Das Grundstück diente ihnen zu Wohnzwecken. Vier Jahre später trennten sie ein Flurstück von 1.000 qm ab und veräußerten es. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten sie hieraus keine Einkünfte. Sie vertraten die Ansicht, sie hätten lediglich einen Teil ihres Gartens des von ihnen selbst genutzten Grundstücks veräußert.

Das FG Niedersachsen sah darin aber ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren nach Erwerb. Dieses Veräußerungsgeschäft ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzecken von der Besteuerung ausgenommen.

Das streitige Flurstück diente im Zeitpunkt seiner Veräußerung bei gleichzeitiger Weiternutzung des bisherigen Gebäudes des Grundstücks nicht mehr den eigenen Wohnzwecken der Kläger. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung lagen deshalb nicht mehr vor. Mit der Grundstücksteilung und Bildung des Flurstücks zum Zwecke des Verkaufs war der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben. Der Grund und Boden „gehörte“ nicht mehr zum eigengenutzten Gebäude und konnte daher auch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Denn die Ausnahmeregelung hat ihre Rechtfertigung darin, dass nur Grundstücksveräußerungen, die durch einen Wohnsitzwechsel ausgelöst werden, von der Besteuerung als Veräußerungsgeschäft ausgenommen werden sollen.

Das FG hat im Übrigen die Revision zum BFH zugelassen. Die vorstehende Frage hat grundsätzliche Bedeutung.