So manches Mal kann man die Rechtsprechung eines Finanzgerichts nicht auf Anhieb verstehen. So ergeht es uns mit einem Urteil des FG Köln. Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, sind nach dessen Ansicht umsatzsteuerpflichtig.

Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin. Er parzellierte selbiges in seinem Spiel und vermietete es innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Kläger sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt. Das Finanzamt unterwarf diese „Vermietungseinnahmen“ der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass bereits kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger hat die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als „Spieleplattform“, sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch „Vermietung“ von virtuellem Land genutzt. Solche Umsätze werden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers ist die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der „Mieter“ in Deutschland ansässig ist und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen hat.

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision beim BFH eingelegt. Mal sehen, ob der die Umsatzsteuer in Absurdistan wieder zurechtrückt.