Die Steuerfreiheit von pauschal ausgezahlten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) war viele Jahre ein „heißes Eisen“ bei der Besteuerung von Geschäftsführern einer GmbH. Nach mehreren ruhigen Jahren hat jetzt das FG Düsseldorf die Regelungen auch für alle sonstigen Arbeitnehmer ins rechte Licht gerückt.

Die Klägerin in dem Verfahren betrieb ein Kino. Sie zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei. Das Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Klägerin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Das Finanzamt sah die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht als erfüllt an, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt wurden.

Die Kinobetreiberin zäumte dagegen das Pferd von der anderen Seite auf. Sie ermittelte in ihrer Berechnung die Höhe der insgesamt pro Abrechnungsperiode maximal zulässigen pauschalen SFN-Zuschläge. Dagegen stellte sie Übersichten mit den an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschlägen. Daraus ergab sich nach ihrer Logik, dass diese niedriger waren als die rechnerisch ermittelten maximal möglichen Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als „nicht ausgeschöpfte Zuschläge“ gesondert ausgewiesen.

Das FG Düsseldorf wies ihre Klage trotz der Berechnungen ab. Nach Ansicht des Gerichts waren die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt. Für die Steuerfreiheit von pauschal ausgezahlten SFN-Zuschlägen reicht es nicht aus, im Wege einer bloßen Kontrollrechnung rein rechnerisch zu ermitteln, ob die tatsächlich gezahlten Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der steuerfrei hätte gezahlt werden können. Es muss immer eine Einzelabrechnung der tatsächlich geleisteten Stunden erstellt werden.