Die Staatsanwaltschaft beim OLG Köln hat von sich aus einem Schlüsseldienst Wucher vorgeworfen. Dieser war von einem Mann gerufen worden, der sich aus seiner Wohnung ausgeschlossen hatte. Nach nur einer Minute öffnete der Schlüsseldienst die Wohnungstür mit einer Plastikkarte. Hierfür rechnete er rund 320 Euro ab. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die Arbeiten allenfalls einen Wert von 130 Euro gehabt hätten und klagte den Betreiber wegen Wuchers an.
Das OLG hat den Freispruch der Vorinstanzen bestätigt. Für eine Strafbarkeit wegen Wuchers sei erforderlich, dass der Angeklagte eine Zwangslage ausbeute. Das sei vorliegend nicht der Fall. Allein das Ausgesperrtsein reiche als Zwangslage nicht aus. Anders kann das in Vergleichsfällen beurteilt werden, bei denen
z. B. ein Kind in der Wohnung eingesperrt ist oder Wasser aus einer Rohrleitung austritt oder wegen eingeschalteter elektrischer Geräte Brandgefahr besteht.
Dem Betroffenen wäre es zumutbar gewesen, sich vor Beauftragung nach den Preisen zu erkundigen und Alternativangebote einzuholen. Wird vor der Tätigkeit des Schlüsseldienstes kein Preis vereinbart, muss der Auftraggeber ohnehin nur die übliche Vergütung und keine überhöhte Rechnung bezahlen. Kann der Schlüsseldienst wegen der Notlage einen Wucherpreis durchsetzen, ist das Rechtsgeschäft nichtig. Über die zivilrechtliche Frage des Entgelts war in dem Strafverfahren aber nicht zu entscheiden.