Der BGH hat klargestellt, dass für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs eine sog. Vorratskündigung nicht ausreicht. Ein noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson reicht mithin nicht aus. Der Nutzungswunsch muss ein konkretes Interesse an einer baldigen Eigennutzung erkennen lassen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis fristgemäß zum 31.Januar 2012 gekündigt. Er gab an, die Wohnung dringend zu benötigen, um seine pflegebedürftige Mutter darin unterzubringen, die bis dato allein in ihrem Einfamilienhaus lebte. Der Mieter zog im August 2012 aus. Seither stand die Wohnung leer. Die Mutter des Vermieters zog nie in die Wohnung ein. Sie verstarb gegen Ende des Jahres 2014.

Der Mieter gab bei Gericht an, dass die Mutter nie die Absicht hatte, ihr Haus zu verlassen. Der Eigenbedarf war aus seiner Sicht nur vorgetäuscht. Das Gericht folgte seinem Ansinnen. Aus Sicht des Gerichts liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war, wenn der behauptete Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat umgesetzt wird. Der Vermieter muss plausibel darlegen können, warum der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen ist. An die Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen. Kann der Vermieter eine schlüssige Begründung liefern, muss der Mieter den Nachweis erbringen, dass der Vermieter keinen Selbstnutzungswillen hatte.