Das Einkommensteuergesetz sieht ein grundsätzliches Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vor. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Genügt dem auch irgendein Schreibtischarbeitsplatz?

Im entschiedenen Fall ging es um einen Logopäden. Er war selbständig in zwei Praxen tätig. Die Räume wurden überwiegend von seinen Angestellten genutzt. Für seine Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer.

Der BFH betrachtete die konkreten Umstände und kam zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen nicht zumutbar war.

Irgendein Arbeitsplatz im Betrieb schließt damit das häusliche Arbeitszimmer nicht aus. Wenn ein nicht unerheblicher Teil der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit dort verrichtet werden muss, kommt das Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Auch der selbständig Tätige kann daher auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen