Das FG Münster hatte vor kurzem darüber zu befinden, ob die Vergütung eines in Sicherungsverwahrung befindlichen Straftäters steuerpflichtig ist und um welche Einkunftsart es sich dann ggf. handeln würde. Der Fall betraf einen Langzeit-Sicherungsverwahrten in einer Justizvollzugsanstalt, der in der hauseigenen Schreinerei arbeitete. Für das Jahr 2019 erhielt er insgesamt rund 14.000 Euro an Vergütungen.
Das Finanzamt erfuhr von diesen Einkünften und forderte ihn zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf. In der Folge verlangte die Behörde 897 Euro Steuern. Sie stufte die Einnahmen als „sonstige Einkünfte“ ein, was den Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.000 Euro ausschloss. Der Kläger argumentierte, seine Einkünfte seien aufgrund des Resozialisierungszwecks seiner Arbeit nicht steuerbar.
Das FG Münster hat entschieden, dass, es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelte, für den der Arbeitnehmerpauschbetrag anwendbar ist. Das Gericht erkannte den Kläger als Arbeitnehmer an. Die Tätigkeit in der Schreinerei war zwar ohne Urlaubsanspruch, gleichwohl gab es eine zehntägige Freistellung von der Arbeit. Und er war in die Arbeitsorganisation eingegliedert. Somit wurde die Vergütung als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet.
Das Gericht verwarf die Argumentation des Klägers, dass die Einkünfte nicht steuerbar seien, und stellte fest, dass sie zumindest teilweise auf Leistungsaustausch und Einkommensmehrung ausgerichtet seien, vergleichbar mit Ausbildungsverhältnissen oder der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen.