Es gibt sicherlich eine Reihe von Steuerpflichtigen, die ihre Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio steuerlich abziehen möchten. Bei gesunden Mitgliedern hat dieses Ansinnen offenkundig wenig Aussicht auf Erfolg, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen. Aber wie ist die Sachlage, wenn dem Steuerpflichtigen Maßnahmen ärztlich verordnet wurden. Die Frage hat der BFH entschieden.
Die Klägerin in dem Verfahren war körperlich beeinträchtigt. Zur Behandlung der zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen sowie zur funktionellen Verbesserung und Schmerzreduktion wurde ihr ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Die Krankenkasse übernahm die Kosten hierfür.
Die Klägerin besuchte dafür ein Fitnessstudio, in dem die Kurse von qualifizierten Übungsleitern für den Rehabilitationssport geleitet wurden. Voraussetzung für die Teilnahme an den Kursen war allerdings, dass die Klägerin dem Fitnessstudio als Mitglied beitrat. Zudem musste sie im Fitnessstudio ein „Grundmodul“ buchen, das die Nutzung des Schwimmbads für Aqua-Fitnesskurse und des Saunabereichs eröffnete. Die hierfür anfallenden Kosten übernahm die Krankenkasse nicht.
Der Versuch, diese Kosten bei der Steuer unterzubringen scheiterte. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen.
Die Aufwendungen für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und das Grundmodul sind in diesem Sinne nicht zwangsläufig entstanden. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um tatsächlich zwangsläufig entstandene Krankheitskosten, sondern um Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen. Denn das mit der Mitgliedschaft im Fitnessstudio und dem Grundmodul einhergehende Leistungsangebot wird nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Zudem steht dem Abzug der Kosten für das Fitnessstudio und dem Grundmodul als außergewöhnliche Belastung der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhält, das dahingehende Leistungsangebot – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – des Studios, wie die Nutzung der Sauna und des Schwimmbads für andere nicht verordnete Aqua-Fitnesskurse, zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin von diesen Nutzungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat.