Auch akribisch geführte Benutzerlisten halfen einem Finanzbeamten nicht, sein Klo als beruflich genutzt anerkannt zu bekommen.

Steuerpflichtige kommen manchmal schon auf abstruse Ideen wenn es darum geht, Steuern zu sparen. Eine der wohl schrägsten Ideen trug ein Betriebsprüfer des Finanzamtes jüngst vor das FG Baden-Württemberg. Er wollte die Renovierungskosten seines Gäste-WC in der Privatwohnung als beruflich veranlasst abgezogen haben.

Gewissenhaft wie ein Finanzbeamter ja nun mal sein kann, führte er zum Nachweis ein Toilettentagebuch. Demnach nutze er die Toilette ca. 9 bis 10 Mal täglich, davon 8 bis 9 Mal nach seiner Sicht beruflich. Er errechnete daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 %.

Seine Kollegen vom Finanzamt lehnten das Ansinnen ebenso ab wie das Finanzgericht, und zwar nach einfachen gesetzlichen Vorgaben und ganz ohne Bezug auf die Strichliste fürs Klo. Weil dem Prüfer ein Arbeitsplatz im Finanzamt zur Verfügung stand, waren weder die Aufwendung für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Toilette beruflich veranlasste Werbungskosten. Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übt dieser außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Daher ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das gilt „erst recht“ für die Toilette. Selbst deren Nutzung während der Dienstzeit begründet keinen beruflichen Zusammenhang.