Noch vor kurzem hatten wir über ein Urteil des FG München berichtet, das entschieden hatte, dass eine Wiesenbreze dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegt. Jetzt hat der BFH die Entscheidung wieder einkassiert. Demnach ist der Verkauf in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer ermäßigt zu besteuern.

Die Klägerin hatte für die Dauer mehrerer Oktoberfeste in einem Festzelt einen Verkaufsstand zum Verkauf von Brezen gegen ein Entgelt gepachtet. Zudem durfte die Klägerin bis zu zwölf Personen als Verkäufer außerhalb des Mietgegenstandes beschäftigen. Die Klägerin unterwarf die Umsätze aus dem Verkauf von Backwaren auf dem Oktoberfest durch sog. Brezenläufer dem ermäßigten Steuersatz.

Die Abgabe von Brezeln in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, da es sich um eine Lieferung, nicht aber um eine sonstige Leistung handelt. Für die vom FG angenommene Zurechnung der im Festzelt vorhandenen Verzehrvorrichtungen besteht keine Rechtsgrundlage. Soweit für den Verzehr Mobiliar zur Verfügung steht, ist zu berücksichtigen, dass das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden kann, das geeignet wäre, dem Umsatz insgesamt die Eigenschaft einer Dienstleistung zu verleihen.

Damit kommt eine Berücksichtigung der Verzehrvorrichtungen bei der Prüfung, ob die Klägerin Brezeln geliefert oder im Rahmen einer sonstigen Leistung abgegeben hat, nur dann in Betracht, wenn ihr der Art nach ein Mitbenutzungsrecht an diesen Verzehrvorrichtungen zugestanden hat. Davon war im Streitfall nicht auszugehen. Denn die Klägerin hatte keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit an den Bierzeltgarnituren in dem Sinne erlangt, dass sie Festzeltbesuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnte.

Das Urteil ist gerade noch rechtzeitig kurz vor Beginn des Oktoberfests 2017 veröffentlicht worden.