Wer zu Hause Bargeld hortet, muss in bestimmten Fällen damit rechnen, dass nach einem Einbruchsdiebstahl von der Hausratsversicherung nicht der volle gestohlene Bargeldbetrag erstattet wird. Darauf hat das OLG Oldenburg in einem aktuellen Beschluss hingewiesen.

Ein Restaurantbesitzer hatte nach einem Einbruch den Schaden seiner Versicherung gemeldet. Er hatte in seinen Privaträumen auch (vermeintliche?) Trinkgelder aus dem Restaurantbetrieb in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin, aus denen sich ergibt, dass Bargeld, wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, nur bis zu einem Betrag von 1.100 Euro ersetzt wird.
Das Gericht sah das auch so. Die Versicherung trifft keine gesonderte Hinweispflicht. Auch ein Laie muss mit einer Begrenzung der Einstandspflicht für Bargeldbeträge rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Hinzu kam im konkreten Fall, dass die Versicherung dem Mann im Rahmen eines früheren Versicherungsfalles unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag ersetzt hatte. Er hatte die Klausel also gekannt.

Quelle: OLG Oldenburg