In letzter Zeit sind immer wieder Gründungen sog. Familiengenossenschaften zu beobachten. Hierbei handelt es sich um Genossenschaften, deren Mitglieder zumindest im Kern nur aus Angehörigen einer Familie bestehen. Diese Genossenschaften fallen dadurch auf, dass sie in nicht unerheblichem Maße und in vielfältigster Weise Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder zuzurechnen sind. Hierunter fallen beispielsweise Aufwendungen für Fahrzeuge, Wochenendausflüge, Thermenbesuche, Urlaubsreisen, Restaurantbesuche, maßgeschneiderte Kleidung, Haustiere, Fahrschulkurse, Sportboote, Supermarkteinkäufe, bis hin zum Bau von Garagen, Saunen oder Swimming-Pools auf oder in Grundstücken/Gebäuden der Mitglieder.
Nach Auffassung der Steuerpflichtigen soll dies zulässig sein und zu abziehbaren Betriebsausgaben führen, weil dadurch – wie es das GenG fordert – „der Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange“ gefördert würden. Da die Aufwendungen der Förderung der Mitglieder und damit dem Unternehmen und seinem Unternehmensgegenstand dienten, sei auch die Vorsteuer in voller Höhe abzugsfähig.
Die Finanzverwaltung hat damit verständlicherweise ein Problem. Aufwendungen, die der Finanzierung der privaten Lebensführung der Mitglieder dienen, sieht sie mehr als kritisch. Deshalb hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine formale Anweisung herausgegeben, die dem Spuk ein Ende setzen wird.
Erst einmal wird formal eine Prüfung im Einzelfall vorgesehen. Danach werden privat veranlasste Aufwendungen grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist regelmäßig auch bei einer Genossenschaft gerechtfertigt, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Genossenschaft den beanstandeten Vermögensvorteil dem Mitglied der Genossenschaft nicht zugewendet hätte.
Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung sog. Familiengenossenschaften erfolgt ausschließlich nach umsatzsteuerlichen Grundsätzen. Unbeachtlich ist hingegen die Definition des Gegenstands des Unternehmens laut Satzung der Genossenschaft oder auch die genossenschaftsrechtliche Definition einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Aufwendungen von Familiengenossenschaften, die zur privaten Förderung ihrer Mitglieder getätigt werden, sind umsatzsteuerlich dem unternehmensfremden Bereich zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug hieraus ist folglich ausgeschlossen.
Wir sind mal gespannt, wie lange dieses „Steuersparmodell“ noch durch die Gegend wabert.