Das LSG Bayern hat entschieden, dass eine frühere Statusfeststellung, nach der eine selbständige Tätigkeit vorliegt, nach einem Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber nicht automatisch weiterwirkt, da § 613a BGB nur anwendbar ist in Bezug auf Arbeitsverhältnisse, also abhängige Beschäftigungen, und gerade nicht bzgl. selbständiger Tätigkeiten.
Die Arbeitnehmerin war bei einer GbR beschäftigt und übte wesentliche betriebsleitende Aufgaben mit aus. Ihre damalige Krankenkasse beurteilte das als selbständige Tätigkeit. Einer der Gesellschafter der GbR ist in der Folge ausgeschieden, und das Unternehmen wurde vom verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt. Die Tätigkeit der Angestellten wurde unverändert fortgeführt. Ihre neue Krankenkasse sah darin aber jetzt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Nach Ansicht des Gerichts regelt § 613a BGB nur das Verhältnis zwischen den betroffenen Arbeitnehmern und dem alten und neuen Arbeitgeber, nicht aber das Verhältnis zu einem Sozialversicherungsträger. Und es ergibt sich aus dem Gesetz auch nicht, dass die neue Krankenkasse bei ihrer Beurteilung an Beurteilungen von anderen Krankenkassen gebunden ist.