Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße hatte kürzlich einen nicht alltäglichen Führerscheinentzug zu beurteilen. Im Blut des Fahrers, der seine Lizenz noch auf Probe hatte, wurden geringe Spuren von Codein und Morphium nachgewiesen. Er war in eine Verkehrskontrolle geraten und wurde verdächtigt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Daraufhin wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Laut Gutachten wurden in der Blutprobe Codein und Morphin nachgewiesen.
Wochen nach der Kontrolle behauptete der Fahrer, einen in Deutschland rezeptpflichtigen codeinhaltigen Hustensaft in Frankreich auf Empfehlung eines Arztes und ohne Rezept erworben zu haben. Er hätte noch kurz vor der Verkehrskontrolle an einer starken Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung gelitten. Einen Kaufbeleg konnte er nicht vorlegen. Er hatte in Deutschland auch keinen Arzt aufgesucht. Den Namen des empfehlenden Arztes wollte er nicht nennen.
Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde mit sofortigem Vollzug die Fahrerlaubnis. Das Gericht hat den Widerspruch dagegen abgelehnt. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er mit Codein eine sog. „harte Droge“ ohne ärztliches Rezept eingenommen habe. Die Geschichte mit dem in Frankreich ohne Rezept erworbenen Hustensaft hielt das Gericht für unglaubwürdig. Bei einem codeinhaltigen Hustensaft handelt es sich um eine unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Droge, die in Deutschland verschreibungspflichtig ist. In Frankreich war das bis Juli 2017 frei verkäuflich. Wegen des massenhaften Missbrauchs, insbesondere durch junge Menschen, ist inzwischen die Rezeptpflicht auch in Frankreich eingeführt worden.