Diese durchaus interessante Frage hat das FG Baden-Württemberg kürzlich ablehnend beschieden. Es hat eine Klage mangels feststellbarer Prozessfähigkeit des Klägers als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hatte neben zahlreichen Verfahren beim Finanzgericht schon 160 Verfahren beim Sozialgericht, 170 Verfahren beim Verwaltungsgericht und 96 Verfahren bei Amtsund Landgerichten geführt. Auch wegen der Aggressivität, mit der die Verfahren geführt wurden, ergaben sich durchgreifende Bedenken an der Prozessfähigkeit des Klägers.
Zur Feststellung seiner Prozessfähigkeit hielt das Gericht daher eine psychologische Begutachtung des Klägers durch einen Sachverständigen für erforderlich. Nachdem der Kläger das Schreiben mit der Bitte um Zustimmung und Mitwirkung an seiner Begutachtung unbeantwortet gelassen hatte, wies das Finanzgericht die wegen Kraftfahrzeugsteuer erhobene Klage als unzulässig ab.
Aufgrund der bisherigen Prozessaktivitäten des Klägers bestünden durchgreifende und mangels seiner Mitwirkung nicht ausgeräumte Bedenken an seiner Prozessfähigkeit. Offenkundig habe er auch jeden Überblick über seine Verfahren verloren. Da das Gericht keine Anhaltspunkte für die Prozessfähigkeit des Klägers habe und diese mangels seiner Mitwirkungsbereitschaft auch nicht positiv feststellen könne, müsse aufgrund der Vielzahl der beim Kläger offen zu Tage scheinenden Symptome von einer krankhaften Form der Querulanz und mithin Prozessunfähigkeit ausgegangen werden.