Eine Lehrerin in Rheinland-Pfalz war offenkundig auf den Hund gekommen und wollte deshalb dessen Kosten anteilig steuerlich abgezogen haben. Die Lehrerin nahm ihren Hund drei Mal pro Woche mit in die Schule und setzte ihn dort als „Schulhund“ ein. Sie legte dem Finanzamt ein „Pädagogisches Konzept“ und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde zum Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ vor.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund (Hundezubehör 122 Euro, Hundegeschirr 40 Euro, Hundespielzeug 41 Euro, Hundesteuer 30 Euro, Tierhalterhaftpflicht 74 Euro und pauschale Futterkosten 600 Euro) zu 50% als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Zur Begründung führte sie an, ihr Hund habe die Funktion eines „Schulhundes“.
Der Finanzamtsmitarbeiter war dagegen offenbar nicht auf den Hund gekommen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, weil der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes sei und nicht unwesentlich privat genutzt werde. Die dagegen beim FG erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem „Schulhund“ nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin handle, weil das Tier nicht nahezu ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin diene und überwiegend privat Verwendung finde.
Nach den vorgelegten Unterlagen werde der Hund zwar im Rahmen des Projekts „Schulhund“ regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sehe ihn allerdings nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren sei, vergleichbar bspw. einem Sportgerät im Schulsport. Der Hund könne auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Diensthund stehe im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage. Ein „Schulhund“ könne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten.