Hat ein Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, können auf Antrag Gewinne bis zu fünf Millionen Euro, die aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmerschaften entstehen, als außerordentliche Einkünfte begünstigt besteuert werden. Diese Begünstigung kann ein Unternehmer nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber gewährt für solche Einkünfte einen ermäßigten Steuersatz, der gut halb so hoch ist wie der sonst anfallende Steuersatz.

Das Schleswig Holsteinische Finanzgericht musste entscheiden, ob die antragsgebundene Steuervergünstigung auch dann als „verbraucht“ gilt, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Im Urteilsfall hatte ein Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis in seiner Einkommensteuererklärung 2006 außerordentliche Einkünfte (in Form von Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung für mehrere Jahre) erklärt. Das Finanzamt ging fehlerhaft von einem Veräußerungsgewinn aus und gewährte dafür die Vergünstigung. Der fehlerhafte Bescheid wurde bestandskräftig.

2016 veräußerte der Gesellschafter dann seinen Anteil an der Gemeinschaftspraxis. Er erzielte einen Veräußerungsgewinn und beantragte folglich die ermäßigte Besteuerung. Das Finanzamt gewährte die Ermäßigung nicht, weil sie nach dessen Ansicht schon 2006 berücksichtigt wurde. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht. Durch die fehlerhafte Gewährung in 2006 sei die Ermäßigung nicht „verbraucht“, weil es 2006 kein „verbrauchsfähiges Objekt“ und damit keinen Veräußerungsgewinn, gegeben habe.

Die Frage wird nun abschließend der Bundesfinanzhof entscheiden. Der hatte vor einigen Jahren entschieden, dass eine antragsgebundene, einem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewährende Vergünstigung für die Zukunft auch dann als „verbraucht“ gilt, wenn das Finanzamt die Vergünstigung (ohne Antrag) zu Unrecht gewährt hat. Das Finanzgericht hat sich bewusst nicht daran gehalten. Es ist der Meinung, dass dies nicht für Steuerpflichtige gelten könne, die keinen Veräußerungsgewinn erzielt haben und die Ermäßigung deshalb nicht in Anspruch nehmen konnten.