Der BFH hat sich zum steuerlichen Schicksal einer Doppelgarage geäußert. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelte. Er nutzte im Rahmen seines Betriebs die Hälfte der zu seinem Privathaus gehörenden Doppelgarage für seinen Betriebs-Pkw. Das Finanzamt ordnete die Hälfte der Garage dem sog. notwendigen Betriebsvermögen zu. Nachdem der Betriebsinhaber das Privathaus auf seine Ehefrau übertragen hatte, erfasste das Finanzamt einen Entnahmegewinn.

Dem widersprach abschließend der BFH. Er stellte nochmals klar, dass ein nach außen einheitlich erscheinendes Gebäude steuerlich durchaus aus mehreren Teilen bestehen kann. Wird ein solches einheitliches Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdgewerblich, teils durch Vermietung zu fremden Wohnzwecken oder teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bilden die verschiedenen Gebäudeteile bilanzsteuerrechtlich jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter und sind somit auch gesondert zu behandeln. Bei betrieblich oder teilweise betrieblich genutzten Gebäudeteilen kann es sich um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handeln. Die Zuordnung kommt jedoch nur für ganze Räume in Betracht.

Da im konkreten Fall höchstens die Hälfte der Doppelgarage betrieblich genutzt wurde, lag nach Ansicht des BFH kein notwendiges Betriebsvermögen vor. Für eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen fehlte es an der erforderlichen eindeutigen betrieblichen Widmung.