Das Landessozialgericht Hessen hat erneut eine Witwenversorgung abgelehnt, weil die zu Grunde liegende Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hatte. Der Gesetzgeber hatte dies im Jahr 2001 beschlossen. Demnach besteht ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Der Anspruchsteller kann im Ausnahmefall aber Gründe anführen, die diese generelle Annahme widerlegen. Solche besonderen Umstände können bspw. bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z. B. infolge eines Unfalls) anzunehmen sein. Schwieriger ist es zu beurteilen, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Erkrankung vorgelegen hat und die tödlichen Folgen dieser Krankheit nicht vorhersehbar waren.

Um diese Frage ging es im entschiedenen Fall. Die selbst pflegebedürftige Ehefrau beantragte Witwenrente bei der Deutschen Rentenversicherung, nachdem ihr Ehemann an den Folgen eines Krebsleidens verstorben war. Die Eheleute waren bereits während der Jahre 1980 bis 2000 verheiratet. Im Jahr 2011 zogen sie wieder zusammen. Im Jahr 2012 wurden bei dem Ehemann mehrere Metastasen in der Leber und den Lymphknoten diagnostiziert. Zehn Tage später heirateten die geschiedenen Eheleute im Krankenhaus erneut.

Die Rentenversicherung lehnte die von der Witwe beantragte Hinterbliebenenrente ab. Die gesetzliche Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Zum Zeitpunkt der erst fünf Tage zuvor beim Standesamt angemeldeten Eheschließung sei bereits abzusehen gewesen, dass eine ernstzunehmende Erkrankung vorliege. Die Frau brachte vermeintliche Begründungen vor, dass man bereits zwei Jahre zuvor den Hochzeitstag festgelegt hätte. Zudem habe sie zum Zeitpunkt der Eheschließung die negativen Heilungsaussichten nicht gekannt. Somit hätten bei ihre keine Versorgungsabsichten bestanden.

Die Richter beider Instanzen haben die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Der verstorbene Ehemann wusste von der Schwere seiner Krebserkrankung. Deshalb habe er auf eine Eheschließung noch im Krankenhaus gedrängt. Dies spreche dafür, dass er vorrangig eine Versorgung seiner pflegebedürftigen Frau angestrebt habe.