Durch das sog. Bürokratieentlastungsgesetz II wurde als eine wesentliche Neuerung die Grenze für Kleinbetragsrechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes von 150 Euro auf 250 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt rückwirkend zum 01. Januar 2017.
Die Regelung ist vor allem für den Vorsteuerabzug von Bedeutung, der durch Kleinbetragsrechnungen erheblich vereinfacht wird. Für Kleinbetragsrechnungen gelten geringere Anforderungen als für normale Rechnungen. Sie müssen lediglich folgende Punkte enthalten:
• den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
• das Ausstellungsdatum,
• die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
• das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Nicht notwendig sind dagegen Angaben zum Leistungsempfänger, die Steuer- bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, eine Rechnungsnummer sowie das Nettoentgelt und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag. Sollten diese Angaben in der Kleinbetragsrechnung vorhanden sein, dürfen sie nicht fehlerhaft sein. Es empfiehlt sich daher, nur die notwendigen Angaben zu machen.