Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Tage klargestellt, welche Zulagen zum Arbeitslohn pfändbar sind. Das Gericht grenzt dabei sog. Erschwerniszulagen von sonstigen Zulagen ab. Zu den Erschwerniszulagen rechnet das Gericht Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Diese Zulagen sind nach den Vorschriften der ZPO unpfändbar, wenn sie in üblicher Höhe bezahlt werden. Die sonstigen Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen pfändbar.

Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar anzusehen sind, kann nach Ansicht des Gerichts auf die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zurückgegriffen werden. Das Steuerrecht lässt im Regelfall 25 % für Nachtarbeit und 50 % für Sonntagsarbeit steuerfrei.