Geschiedene Eheleute vereinbaren des Öfteren das sog. Realsplitting. Der besser verdienende Ex-Partner kann dabei seine Unterhaltleistungen als Sonderausgaben abziehen. Im Gegenzug muss sich der Empfänger der Unterhaltszahlungen verpflichten, diese zu versteuern. Die hierauf entfallende Steuer wird ihm vom Besserverdiener erstattet. Der für die Ex-Partner verbleibende Vorteil ist umso größer, je höher der Steuersatz des Besserverdieners im Vergleich zum Unterhaltsempfänger ist.
Was aber passiert, wenn der Steuernachteil des Empfängers faktisch nicht ausgeglichen wird? Persönliches Pech könnte man das mit den Worten der Finanzverwaltung nennen. Das Finanzamt besteuerte im entschiedenen Verfahren die der Klägerin zugeflossenen Unterhaltsleistungen 2011 und 2012 als sonstige Einkünfte. Sie hatte sich zuvor formell korrekt zur Versteuerung verpflichtet und diese Verpflichtung nicht widerrufen. Der geschiedene Ehemann zahlte nicht. Über sein Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin stellte daraufhin beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass der Steuer. Das Finanzamt lehnte einen Erlass ab, ebenso wie das Finanzgericht. Die Versteuerung der Unterhaltsleistungen ist nicht sachlich unbillig. Sie beruht auf der Zustimmung der Klägerin. Der zivilrechtliche Anspruch auf Ausgleich ist für die Finanzverwaltung ohne Bedeutung. Das Risiko einer Erstattung trägt allein der Steuerpflichtige. Die Besteuerung ist trotz des nicht durchsetzbaren Ausgleichsanspruchs nicht unbillig, da die Unterhaltsleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin erhöht hatten.