Der BFH ist aufgefordert, zu klären, ob von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten. Das FG Münster hat diese Frage kürzlich entschieden, den Klägern aber gleichzeitig den Weg zum BFH offengelassen.
Die Klägerin in dem Verfahren machte die vorgenannten Kosten in ihren Einkommensteuererklärungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich.
Auch nach Ansicht des FG Münster sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden soll. Nicht gefördert werden sollen dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden.
Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser werden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben decken gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handelt es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen werden. Darüber hinaus erbringt die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle finden nicht auf ihrem Grundstück statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stellt nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gilt für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginnt.
Mal sehen, wie der BFH das sieht.