Das FG Köln hat einem Steuerpflichtigen, der zudem noch von Beruf Steuerberater ist, zugestanden, nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für eine von ihm angemietete Wohnung geltend zu machen, wenn er von diesen Aufwendungen aufgrund der Betriebskostenabrechnung erst nach Durchführung seiner Steuerveranlagung dem Grunde und der Höhe nach Kenntnis erlangt hat.

Grundsätzlich sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsachen oder Beweismittel trifft.

Der Kollege Steuerberater hatte die Betriebskostenabrechnung 2014 erst nach Bestandskraft seines Steuerbescheides erhalten und im Januar 2016 an das FA übersandt. Das Finanzamt verweigerte die Änderung, weil der Kollege grob schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt hätte. Er sei fachkundig und hätte zumindest darauf hinweisen müssen, dass noch derartige Aufwendungen anfallen könnten.

Die Richter des FG Köln wiesen das Finanzamt in die Schranken. Den Kollegen trifft – auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und Tätigkeit – kein grobes Verschulden. Zunächst sieht der amtliche Erklärungsvordruck für die haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen neben Angaben zur „Art der Tätigkeit / Aufwendungen” lediglich die Eintragung eines – exakt zu beziffernden – Betrags vor. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen bei Abgabe der Steuererklärung damit nicht schätzen. Ebenso wenig muss er unter Hinweis auf deren spätere Geltendmachung auf eine vorläufige Veranlagung oder auf eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung hinwirken. Auch ein vorsorglicher Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist nicht auf grob schuldhafte Unkenntnis der einschlägigen Steuerrechtsvorschriften zurückzuführen.

Dem Finanzamt ging das alles wohl etwas gegen den Strich. Es hat eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.