Die steuerliche Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. So hat das Sächsische FG bei einer angestellten Erzieherin die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anerkannt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Erzieherin kann die anteiligen Raumkosten bis zu einem Maximalbetrag von 1.250 Euro abziehen, weil ihr für bestimmte Tätigkeiten in der Kindertagesstätte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Entscheidend war für die Finanzrichter, dass die Erzieherin in der Kita keinen büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz hatte, an dem sie beispielsweise die Schuleignungsprofile für die von ihr betreuten Kinder erstellen konnte.

Vor dem FG München landete der Fall einer selbständigen Pilates-Trainerin. Sie nutzte einen Raum in ihrer Mietwohnung für Unterrichtsstunden. Das FG stufte das Zimmer als einen betriebsstättenähnlichen Raum ein, für den die Abzugsbeschränkung eines Arbeitszimmers nicht gilt, weil es sich eben nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Der Raum war mit Trainingsgeräten ausgestattet. Das FG störte es auch nicht, dass die Kunden ein privates Zimmer durchqueren mussten, um in den betrieblich genutzten Raum zu gelangen.

Das Urteil betrifft auch noch einen weiteren wichtigen Aspekt. Die Pilates-Trainerin hatte die Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten gemietet. Das Finanzamt wollte folglich nur 50 % der Miete anerkennen, weil der Lebensgefährte die andere Hälfte getragen hatte. Das FG gewährte dagegen den vollen Abzug. Der Werbungskostenabzug ist grundsätzlich auf die jeweils selbst getragenen Aufwendungen begrenzt. Es kann aber zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der selbst getragene Aufwand primär auf den beruflich genutzten Raum entfällt.

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine weitere Entscheidung des FG München von Bedeutung sein, mit dem man unter Umständen auch die Grenze von 1.250 Euro aushebeln kann. In solchen Konstellationen vermietet ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ein oder mehrere Zimmer seiner selbst genutzten Wohnung an „seine“ GmbH. Diese überlässt ihm anschließend die Räume zur beruflichen Nutzung.

Das FG München hat rechtskräftig entschieden, dass die Mietzahlungen einer GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer ordnungsgemäßen Vertragsgrundlage keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Die Vereinbarung einer Bruttomiete ohne Abrechnung der Betriebskosten ist kein ausreichender Grund für die Annahme einer vGA. Dies sei bei Untermietverhältnissen nicht unüblich. Die Mieteinnahmen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.