Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat eine Gestaltung gebilligt, mit der Eltern Zahlungen an unterhaltsberechtigte Kinder „steuerwirksam“ umwidmen können, falls die Zahlungen ansonsten durch die Regelungen zum Kindergeld ohne Auswirkung bleiben würden.
Die Eltern hatten im zu Grunde liegenden Fall eine Tochter, die studierte. Um der Tochter die Mittel zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts während des Studiums bereitzustellen, räumte die Mutter mit notariell beurkundetem Vertrag der Tochter einen befristeten, unentgeltlichen Nießbrauch an einem bebauten Grundstück ein. Alleineigentümerin dieses Grundstücks war die Mutter, die es seit einigen Jahren an den Vater des Kindes für dessen Handwerksbetrieb vermietet hatte. Seit dem Beginn des Nießbrauchs vermietete die Tochter das Betriebsgebäude an den Vater, der es unverändert für seine gewerbliche Tätigkeit nutzte und die Mietzahlungen als Betriebsausgaben geltend machte.
Die Mieteinnahmen standen in voller Höhe der Tochter zu, die alle Lasten des Grundstücks trug. Das Finanzamt erkannte die Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Tochter nicht an. Es sah in der Konstellation einen Gestaltungsmissbrauch. Die Eltern zogen deshalb vor Gericht und bekamen Recht. Es stellt nach Ansicht des Gerichts gerade keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn eine Mutter ihrer Tochter zur Finanzierung des Studiums den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück bestellt.