Seit Jahren wurde immer wieder darum gestritten, ob die an eine Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer gebundene Beitragspflicht rechtens ist. Jetzt hat das BVerfG die Frage abschließend geklärt.

Die Industrie- und Handelskammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, an die die Kammermitglieder Beiträge zahlen müssen. Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der jeweils regional zuständigen Industrie- und Handelskammer einen Gewerbebetrieb betreibt.

Die Einbindung in eine Industrie- und Handelskammern im Wege der Pflichtmitgliedschaft ist nach Ansicht des BVerfG gerechtfertigt. Die im IHK-Gesetz normierten Aufgaben entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben. Gerade die Pflichtmitgliedschaft soll sichern, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Die an die Pflichtmitgliedschaft gebundene Beitragspflicht trägt dazu bei, den Kammern – bei angemessener Höhe und ordnungsgemäßer Verwendung – die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die Beitragspflicht auf der Grundlage der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern ist auch mit den Anforderungen des Demokratieprinzips vereinbar. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Industrie- und Handelskammern ist hinreichend demokratisch legitimiert.

 

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung 67/2017 vom 02.08.2017