Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 war strittig, ob die Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren weiterhin steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Der BFH hat dies nun abschließend verneint.
Seit der Gesetzesänderung sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Auf diese allgemeine Definition hat sich der BFH berufen. Seiner Ansicht nach erbringt ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Die Voraussetzungen für einen Abzug von Prozesskosten lagen im konkreten Fall nicht vor. Das Gericht sah die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen nicht bedroht. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.
Das Gericht sah auch kein Problem darin, dass die Kosten einer Ehescheidung bis zur vorgenannten Änderung im Jahr 2013 abzugsfähig waren. Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückgeführt und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausgeschlossen.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16