Erbt ein Kind ein Familienheim, das der Erblasser bis zu seinem Tode zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, und zieht es unverzüglich zur Selbstnutzung ein, ist dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei, soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt.
Unklar ist bislang, was der Begriff „unverzüglich“ in diesem Zusammenhang bedeutet. Das FG Münster hat einen Deutungsversuch unternommen. Nach Ansicht des Gerichts ist der Einzug unverzüglich, wenn der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall einzieht.
Im entschiedenen Fall hatte ein Sohn vom Vater ein Haus geerbt, in das er einziehen wollte. Wegen verschiedener behördlicher Unstimmigkeiten verzögerte sich zunächst die Eigentumsumschreibung. Aber auch nach der Eigentumsumschreibung zog er nicht in das Haus, weil er es noch umfassend renovieren wollte.
Das Gericht verwehrte dem Sohn die Erbschaftsteuerfreiheit. Es hätte der Klage wohl stattgegeben, wenn der Sohn nur wegen der verzögerten Eigentumsumschreibung später eingezogen wäre. Es würdigte auch den zeitlichen Aufwand für die Einholung von Angeboten für eine Renovierung. Es ging aber nicht mehr von einer unverzüglichen Selbstnutzung aus, da bereits mehr als sechs Monate zwischen Eigentumsumschreibung und der ersten Angebotseinholung vergangen waren. Der Bundesfinanzhof muss diesen Sachverhalt nun abschließend entscheiden.