Die Abgrenzung der versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung von der versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit bereitet in vielen Bereichen Schwierigkeiten. Wir haben schon mehrfach über solche Abgrenzungen berichtet. In den jüngeren Diskussionen sind jetzt Geschäftsführer einer GmbH ins Blickfeld gerückt. Verantwortlich hierfür ist unter anderem das Bundessozialgericht. Es hatte Ende des vergangenen Jahres zwei wegweisende Urteile gefällt. Jetzt wurden Urteile des SG Stuttgart aus dem Jahr 2016 veröffentlicht, die diese Tendenz bestärken.

Das Gericht entschied über einen Gesellschafter, der über einen Gesellschaftsanteil von lediglich 26 % verfügte. Er bezog eine feste Jahresvergütung, welche in gleichen monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt wurde, hatte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und einen Urlaubsanspruch. Diese Umstände sprechen nach Ansicht des Gerichts deutlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

Bei einem am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal für die Beurteilung, ob eine abhängige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Bei einer Beteiligung am Stammkapital von weniger als 50 % fehlt es in der Regel an einer Rechtsmacht, nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Abhilfe kann in einem solchen Fall eine qualifizierte Sperrminorität schaffen. Das bedeutet eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags, nach der Entscheidungen nur einstimmig gefasst werden können. Man sollte im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen einer solchen Satzungsanpassung vorsichtig mit solchen Anpassungen umgehen.