Der Gesetzgeber versucht seit Jahren mit steuerlichen Anreizen die Schwarzarbeit einzudämmen. Zu diesem Zweck wurde eine Steuerermäßigung in Form eines direkten Steuerabzugs von der Einkommensteuer eingeführt. Den Abzug bekommt man für den Lohnanteil aus Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten im und am privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks. Das Grundstück kann auch im EU-Ausland liegen. Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten.
Als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen kommen Putz- und Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege (wie Rasenmähen, Heckenschneiden), die Betreuung von Haustieren oder auch Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen im eigenen Haushalt oder in einem Heim in Betracht. Für diese Leistungen können pro Jahr maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung gewährt werden.
Als Handwerkerleistungen sind Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker an einem Gebäude, eine Gartengestaltung, Reparaturen und Wartungsarbeiten von Heizung oder Küchengeräten und Schornsteinfegerleistungen begünstigt. Für diese Arbeiten können pro Jahr maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung gewährt werden.
Die Steuerermäßigung ist auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden.
Zu einem Haushalt können durchaus mehrere, auch räumlich voneinander getrennte Orte wie eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z. B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse), können begünstigt sein. Bei einem Umzug in eine andere Wohnung können die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten in der neuen Wohnung ebenso abgezogen werden wie auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung.
Nicht begünstigt sind allerdings Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Damit sind Arbeiten gemeint, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Deshalb sind Lohnaufwendungen für einen nachträglichen Dachgeschossausbau begünstigt, auch wenn damit eine Erweiterung der Wohnfläche verbunden ist. Auch eine spätere Gartenneuanlage, die nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens sowie Außenanlagen wie Wege oder Einzäunungen sind begünstigt.
Die Steuerermäßigung kann nicht nur von Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind hier die Anteile des Hausgeldes, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet werden. Der auf den Mieter entfallende Anteil muss anhand der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen werden.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf das Konto des Dienstleisters bzw. Handwerkers erfolgt. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Fallen in einem Jahr zu hohe Kosten an, können diese nicht in anderen Jahren angerechnet werden. Die Anrechnung auf die Einkommensteuer kann auch nicht höher sein als die festgesetzte Einkommensteuer.