Das Steuergeheimnis verbietet den Finanzbehörden, Erkenntnisse, die sie im Besteuerungsverfahren gewinnen, an Dritte weiterzugeben. Es verpflichtet die Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit.
Kommt allerdings ernstlich in Betracht, dass ein Steuerpflichtiger durch die rechtswidrige Besteuerung eines Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsnachteile erleidet, kann er trotz des Steuergeheimnisses vom Finanzamt Auskunft über die bei dem Konkurrenten angewandte Besteuerung verlangen. Das Hessische Finanzgericht verlangte bei einem solchen Auskunftsersuchen die substantiierte und glaubhafte Darstellung der konkret feststellbaren, durch Tatsachen belegte, Wettbewerbsnachteile.
Im Urteilsfall war ein Arzt auf dem Gebiet der Augenlaserbehandlung tätig. Er sah eine GmbH als Konkurrentin an und vermutete, dass diese Augenlaserbehandlungen ebenfalls umsatzsteuerfrei abrechnete, obwohl sie dies nicht durfte. Das Gericht lehnte den Auskunftsanspruch ab, weil der Arzt die Wettbewerbsnachteile nicht ausreichend dargelegt habe. Außerdem sei die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Leistungen nicht als drittschützende Norm anzusehen.
Der Vorschrift des § 4 Nr. 14 UStG kommt kein wettbewerbsschützender Charakter zu. Sie bezweckt gerade nicht, einen Steuerpflichtigen in besonderer Weise gegenüber anderen Steuerpflichtigen etwa aus gemeinnützigen Gründen oder wegen öffentlicher Aufgaben zu privilegieren. Vielmehr besteht der Sinn der Vorschrift darin, die Kosten der Heilbehandlung gering zu halten und damit dem Endverbraucher durch die Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen nicht noch zusätzlich mit Umsatzsteuer zu belasten.