Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungsjahrs eingetreten sind, können zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen.
Bei der Einzelveranlagung sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden bei dem Ehegatten berücksichtigt, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf Antrag der Ehegatten können diese Aufwendungen aber auch jeweils zur Hälfte bei jedem Ehegatten abgezogen werden.
Bisher nicht geklärt war, ob auch der Behinderten-Pauschbetrag hälftig aufgeteilt werden kann. Die Finanzverwaltung ist hier der Auffassung, dass eine Aufteilung nur bei nachgewiesenen Aufwendungen möglich ist. Darüber hinaus sei der Behinderten-Pauschbetrag an persönliche Voraussetzungen geknüpft, die nur der „Betroffene“ erfülle. Das Thüringer Finanzgericht setzte sich über diese Ansicht hinweg und hat entschieden, dass bei einer Einzelveranlagung auch Behinderten-Pauschbeträge auf Antrag hälftig aufgeteilt werden können. Da die Finanzverwaltung damit nicht einverstanden ist, muss jetzt der BFH abschließend entscheiden.