Ein Unternehmen, das an einer Tochter-GmbH beteiligt war, hatte ein interessantes Steuersparmodell generiert. Dieses Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen, die bei der Tochter-GmbH angestellt waren, Beträge von 50.000 bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als „Trinkgelder“.
Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder nach den Vorgaben des EstG steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden. Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Die Zahlungen sind bereits aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft hat, hat er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben.
Die Zahlungen in Höhe von 50.000 bzw. rund 1,3 Mio. Euro übersteigen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.