Im Rahmen neuer regulatorischer Vorgaben der EU in Form der sog. Instant Payments Regulierung ist bis zum 9. Oktober 2025 die Empfängerüberprüfung für Zahlungsdienstleister bei SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen innerhalb der EU/EWR verpflichtend umzusetzen. Banken und sonstige Zahlungsdienstleister sind bei der „Verification of Payee“ (VoP) zukünftig dazu verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Die Prüfung des Empfängers soll zu mehr Schutz vor Betrug und weniger Risiko im Euro-Zahlungsverkehrsraum führen.

Von der neuen EU-Verordnung betroffen sind alle Unternehmen und Privatpersonen.
Sobald SEPA-Überweisungen gesendet werden, ist man direkt von VoP betroffen – unabhängig davon, mit welchem Übermittlungsverfahren oder Programm man arbeitet. Zudem ist VoP für alle Empfänger einer Zahlung mittelbar relevant, da die Absender der Zahlung den korrekten Empfängernamen kennen und verwenden müssen.

Die Verpflichtung zur Durchführung der Empfängerüberprüfung gilt nicht nur für SEPA-Echtzeitüberweisungen, sondern grundsätzlich für alle SEPA-Überweisungen innerhalb der EU/EWR, die Zahlungskonten betreffen. Nicht geprüft werden SEPA-Transfers zu Gunsten von Konten, die keine Zahlungskonten sind (also z. B. Darlehens-, Festgeld- oder Tagesgeldkonten) bzw. die an Empfängerbanken geleitet werden, die (noch) nicht zur Prüfung verpflichtet sind (außerhalb EU/EWR, EUR nicht als Landeswährung).

Die Bank führt die Empfängerüberprüfung nach dem Einreichen einer Zahlung aus. Das passiert innerhalb weniger Sekunden. Basierend auf dieser Prüfung entscheidet der Zahlende für jede eingereichte Zahlung, ob er die Zahlung freigibt oder storniert.

Bei jeder künftigen SEPA-Überweisung ist der korrekte Namen (Kontoinhabername) zu verwenden. Es sollte deshalb schon im Vorfeld eine Überprüfung der Empfänger-Stammdaten erfolgen. Es empfiehlt sich, eine rechtzeitige Prüfung und Pflege von Lieferanten-Stammdaten. Die Namen bzw. Firmierungen der Zahlungsempfänger müssen identisch mit deren Kontoinhabernamen sein.

Der eigene Unternehmensname, der bei der Rechnungsstellung verwendet wird, sollte idealerweise mit dem eigenen Kontoinhabernamen übereinstimmen. Es sollten deshalb rechtzeitig die eigenen Konten geprüft werden, da mit Umsetzungszeiten bei den Banken zu rechnen ist.

Bei möglichen Abweichungen empfiehlt es sich, die eigene Rechnungsvorlage um einen Hinweis zu ergänzen, welchen exakten Empfängernamen die Kunden bei Überweisungen verwenden sollen. Wenn der offizielle Firmenname (z. B. aus werblichen Gründen) nicht der gängigen Firmenbezeichnung entspricht, dann sollte man einen „Handelsnamen“ bei der Bank hinterlegen.

Was passiert künftig mit Überweisungen, bei denen Name und IBAN nicht übereinstimmen? Die Bank haftet für die Richtigkeit der Empfängerüberprüfung und die daraus resultierenden Konsequenzen im Betrugsfall. Werden Überweisungen vom Überweiser freigegeben, obwohl Empfängername und IBAN nicht übereinstimmen, haftet er generell selbst.