Es gibt immer wieder Urteile im Steuerrecht, bei denen man sich verwundert die Augen reibt. Eine dieser Kuriositäten kam kürzlich vom FG München. Es kam zu der Erkenntnis, dass der Verkauf von Backwaren in Festzelten dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegt.
Die Klägerin hatte in einem Festzelt einen Verkaufsstand zum Verkauf von Brezen gepachtet. Zudem durfte sie Verkäufer außerhalb des Standes beschäftigen. Die Klägerin unterwarf die Umsätze durch sog. Brezenläufer dem ermäßigten Steu- ersatz. Sie hat aber die Rechnung ohne den Fiskus aufgemacht.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Klägerin die die Bewirtung fördernde, von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur (Zelt mit Biertischgarnituren, Musik) zuzurechnen. Damit kommt das Gericht (ähnlich einer Gaststätte) auf die Abgabe von Speisen und Getränken. Werden diese zusammen mit unterstützenden Dienstleistungen angeboten, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, gelten sie als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Die Abgabe von Speisen oder Getränken ist dabei nur noch eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Und damit gilt der volle Steuersatz.
Wir verzichten auf die weiteren Einzelheiten. Aber vielleicht sollte man die Richter des FG unmittelbar vor solchen Entscheidungen selbst ins Bierzelt schicken. Viel- leicht würden sie dann nicht alles so bierernst nehmen.