Seit 2008 ist die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) möglich. Sie soll als Einstiegsvariante der GmbH dienen. Rechtlich handelt es sich um keine neue Gesellschaftsform, sondern um eine Spezialform der GmbH mit erleichterten Kapitalaufbringungsvoraussetzungen. Für die Unternehmergesellschaft gelten somit grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für eine GmbH.

Ein beherrschender Gesellschafter muss für Leistungen, die er an seine Gesellschaft erbringt, klare und eindeutige Vereinbarungen treffen. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, sollten alle Leistungsentgelte (z. B. Gehalt, Miete) an den beherrschenden Gesellschafter im Voraus vertraglich geregelt werden. Zu Beweiszwecken ist immer Schriftform zu empfehlen.

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall vermietete der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft Räumlichkeiten an die Gesellschaft. Die Mietverträge waren schon vor notarieller Gründung und Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgeschlossen. Die vereinbarten Mieten wurden nur zum Teil an den Gesellschafter ausgezahlt, die Restschulden wies die Gesellschaft in deren Bilanz als sonstige Verbindlichkeiten aus.

In den schon vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags abgeschlossenen Mietverträgen sah das Gericht keine im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarungen. Der Ausweis der Mietverbindlichkeiten sei zudem keine tatsächliche Durchführung der Mietverträge. Die Mietaufwendungen wurden vom Gericht folglich als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt.