Der BFH hat mal wieder bestätigt, dass das Steuerrecht durchaus umständlich sein kann. Es ging um die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuern bei einem Vermietungsobjekt, das sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze genutzt wurde.
Dieses Thema war eigentlich seit Jahren ein immer wiederkehrendes Streitthema. Früher hatte man um den Aufteilungsmaßstab als solchen gestritten. Das hat dann aber der EuGH vor Jahren geklärt. Jetzt bringt der BFH wieder unnötigen Stress in die Diskussion, da er bei ein und demselben Objekt unterschiedliche Aufteilungsmöglichkeiten sieht, und zwar abhängig von der Art der bezogenen Leistung.
Die Umsatzsteuer für die Herstellung des Objektes ist nach dem prozentualen Verwendungsverhältnis des gesamten Gebäudes aufzuteilen. Es erfolgt keine vorherige Aufteilung der den einzelnen Gebäudeteilen zuordenbaren Aufwendungen.
Demgegenüber werden Eingangsleistungen für die laufende Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Gebäudes soweit möglich den einzelnen Gebäudeteilen vorab zugeordnet. Nicht zuordenbare Restanteile werden dann verteilt.
Aufteilungsmaßstab ist in Anlehnung an das genannte Urteil des EuGH regelmäßig der Flächenschlüssel. Der von der Miethöhe geleitete Umsatzschlüssel kommt nur im Ausnahmefall zur Anwendung, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist.
Vermietungsobjekt, das sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze genutzt wurde.
Im Ergebnis sind wir also mit der neuen Rechtsprechung wieder so weit wie vor dem EuGH-Urteil. Wir trennen zwischen Anschaffungskosten und laufenden Kosten und wir können (unter Umständen) zwei verschiedene Verteilmethoden anwenden. Ein Hoch auf die Komplexität des deutschen Steuerrechts.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs