Das FG Niedersachsen hat eine Art Zwei-Auto-Modell aus Privatwagen und überlassenem Firmenfahrzeug in einem interessanten Urteil abgesegnet. Allerdings geht das Modell zur abschließenden Beurteilung noch zum BFH. Man sollte sich also noch nicht zu früh freuen.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Multivan als Geschäftsfahrzeug überlassen, den dieser für dienstliche und private Zwecke nutzen durfte. Tatsächlich nutzte er den Multivan fast ausschließlich für private Zwecke. Er diente als Familienfahrzeug (mit drei Kindern) und wurde überwiegend von seiner Ehefrau genutzt.
Daneben verfügte er über ein eigenes höherpreisiges Privatfahrzeug. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für die mit seinem Privatfahrzeug unternommenen dienstlichen Fahrten als Werbungskosten geltend. Dabei legte er die tatsächlichen Fahrzeugkosten mit 2,28 EUR/km zugrunde.
Der geringe Privatanteil des eigenen Pkw war begründbar, da sich ein Sportwagen nicht zum Transport einer Familie mit drei Kindern eignet. Und pandemiebedingt war das Fahrtaufkommen insgesamt gering.
Er führte für die angefallenen Aufwendungen separate Aufzeichnungen und konnte auch alle angefallenen Kosten belegen. Auch die Zuordnung zum Privatfahrzeug war unstreitig, da ein Fahrzeug mit Diesel und das andere mit Benzin betrieben wurde.
Da sein privater Nutzungsanteil beim Privatfahrzeug sehr gering war, führte dies dazu, dass der Kläger den größten Anteil der Kfz-Kosten als Werbungskosten geltend machte.
Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs und die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte versteuerte er ordnungsgemäß als geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung.
Im Gegensatz zum Finanzamt erkennt das FG Niedersachsen die geltend gemachten Fahrtkosten als Werbungskosten an. Die vollständige Privatnutzung des überlassenen Pkw hatte der Gesetzgeber bei seinen Typisierungsannahmen der 1 %-Regelung (30 %–35 % private Nutzung) sicher nicht im Sinn. Andererseits regelt das Gesetz, dass die Überlassung eines Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine 100%-ige betriebliche Verwendung impliziert.
Der Arbeitgeber kann somit berechtigterweise alle Kosten als Betriebsausgaben abziehen, auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nahezu ausschließlich privat nutzt. Eine analoge Einbeziehung der Vorschriften für Selbständige (geschäftliche Nutzung mehr als 50%) lehnt das Gericht deshalb ab.
Auch die Frage, ob die Kosten für das Privatfahrzeug angemessen im steuerlichen Sinne sind, ist für das Gericht nicht entscheidungserheblich.
Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen höherpreisigen Sportwagen. Die Kosten resultierten überwiegend aus den abzuschreibenden Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Pandemiebedingt fielen in den Streitjahren nur geringe Fahrleistungen an, die zu einem relativ hohen Kilometersatz führten. Insgesamt haben die Fahrzeugkosten nach Berechnungen des Gerichts aber nicht mehr als 3% des Bruttolohns betragen. Das ist nach Ansicht des Gerichts nicht unverhältnismäßig.
Das Finanzamt zeigte sich mit der Entscheidung des FG nicht einverstanden. Das Verfahren wird deshalb beim BFH fortgeführt. Sind wir mal gespannt, was von dem vermeintlichen Sparverfahren übrigbleibt.