Im betrieblichen Bereich gibt es (seltenere) Konstellationen, bei denen ein Pkw ohne Vorsteuerausweis angeschafft wird. Der Verkauf eines solchen Firmen-Pkws, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, muss jedoch immer der Umsatzsteuer unterworfen werden. Dieses unerwünschte Ergebnis lässt sich vermeiden, indem der Firmen-Pkw zunächst umsatzsteuerfrei entnommen wird, um ihn anschließend privat außerhalb des Umsatzsteuersystems zu verkaufen.

Ein Pkw oder ein anderer Gegenstand, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, kann zunächst ohne Umsatzsteuer entnommen und anschließend privat veräußert werden. Nach einem Urteil des BFH kann die Veräußerung unmittelbar nach der Entnahme erfolgen. Es muss also zwischen Entnahme und Veräußerung kein größerer Zeitabstand liegen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ableiten, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen ist, wenn Entnahme und privater Verkauf des Pkw am selben Tag erfolgen.

Obwohl man hier eine vermeintlich klare Regelung hat, kann es zu Problemen kommen, wie ein Urteil des FG Niedersachsen zeigt. Hier hatte im entschiedenen Fall ein Kfz-Händler zwei Fahrzeuge (in 2015 einen Pkw und in 2018 ein Wohnmobil) aus seinem Privatvermögen in das Unternehmensvermögen ohne Vorsteuerabzug eingelegt. In der Folgezeit machte er den Vorsteuerabzug für Reparaturrechnungen und Betriebskosten geltend.

In 2016 verkaufte er den Pkw privat und in 2018 das Wohnmobil, jeweils ohne Umsatzsteuer. In seiner Buchhaltung erfasste er die Entnahme des Pkw am Tag der Übergabe und die Entnahme des Wohnmobils am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags.

Nach Ansicht des FA stellten die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Veräußerung Unternehmensvermögen dar, so dass die Veräußerung umsatzsteuerpflichtig sei. Das FG Niedersachsen gab dem FA Recht. Es fehle an Nachweisen für eine Entnahmehandlung, die zeitlich vor dem Verkauf liege. Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedürfe es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Der Umstand, dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spreche gegen eine Entnahme. Allein der Wille, keine Rechnung mit Umsatzsteuer erteilen zu wollen, stelle umsatzsteuerlich keine Entnahme dar.

Trotz der klaren Aussage des BFH wurde das Urteil rechtskräftig. Man sollte solche Konstellationen deshalb mit dem notwendigen zeitlichen Abstand behandeln.