Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Fällen das Nebeneinander des Lohnanspruchs aus dem Arbeitsvertrag und den gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn beurteilt, mit durchaus bemerkenswertem Ergebnis.
Zwei Arbeitgeber hatten ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als jeweils einzige (!) Vergütung einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt, auf den sie ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge abführten. Bei einer Betriebsprüfung fiel dies der Deutschen Rentenversicherung Bund auf. Diese forderte Sozialversicherungsbeiträge auf den ihrer Ansicht nach nicht (ausreichend) gezahlten Mindestlohn nach.
Das BSG stellt zunächst auf das Entstehen des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs ab. Auf die Art und Weise seiner Erfüllung kommt es aber allein nicht an. Denn daneben steht der gesetzliche Mindestlohnanspruch eigenständig neben dem arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch. Dieser eigenständige Mindestlohnanspruch begründet deshalb einen eigenen Anspruch der Sozialversicherungsträger auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Und der ist nicht allein durch die bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wegen der Überlassung des Firmenwagens abgegolten. Zudem verlangt das Mindestlohngesetz eine Zahlung von Geld, weshalb die alleinige Überlassung des Firmenwagens auch nicht den gesetzlichen Mindestlohnanspruch erfüllen kann.
Im Ergebnis mussten die beiden Arbeitgeber entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten, auch wenn sie wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits Beiträge gezahlt hatten.
Arbeitgeber sollten damit rechnen, dass bei Betriebsprüfungen in Zukunft Fälle in den Fokus der Betriebsprüfer geraten, bei denen Arbeitnehmer vorwiegend Sachbezüge erhalten und gleichzeitig nicht der Mindestlohn in Geld gewährt wird.