Bei freiberuflich oder vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften kann es zu einer sog. Abfärbung kommen, wenn sie neben der freiberuflichen noch eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausüben. Ihre gesamten Einkünfte unterliegen dann der Gewerbesteuer. Derartige Problemfelder werden vielfach bei PV-Anlagen in gemeinschaftlichem Eigentum übersehen.

In einem Verfahren vor dem BFH ging es kürzlich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Einkünfte aus Vermietung erzielte. Sie ließ auf einem ihrer vermieteten Grundstücke eine Photovoltaikanlage errichten. Diese Anlage erwirtschaftete zunächst Verluste, die die GbR als gewerbliche Verluste deklarierte.

Das Finanzamt qualifizierte die positiven Vermietungseinkünfte zu gewerblichen Einkünften um und fasste sie mit den Verlusten aus der PV-Anlage zusammen, so dass sich insgesamt ein gewerblicher Gewinn ergab. Aus dem Betrieb der PV-Anlage hat die GbR unstreitig eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Und die habe nach Ansicht des Finanzamtes auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit aus der Vermietung „abgefärbt“.

Am Ende bestätigte der BFH die Rechtsauffassung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung. Er hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2018 zunächst die Rechtsauffassung vertreten, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen.

Diese Rechtsprechung war der Finanzverwaltung offenkundig nicht genehm. Sie hat die Regelung kurzerhand rückwirkend in 2019 außer Kraft gesetzt. Nach dieser Neuregelung tritt die umqualifizierende („abfärbende“) Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: aus dem Betrieb der PVA) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Der BFH erachtet diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß.

Zudem hat der BFH entschieden, dass die von der Rechtsprechung geschaffene und von der Finanzverwaltung akzeptierte sog. Bagatellgrenze auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten ist. Danach führt eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft nicht zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Personengesellschaft – wie im Streitfall – neben ihrer originär gewerblichen eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Im Streitfall war diese Bagatellgrenze überschritten.